01.12.1999 · Fachbeitrag · GEMA-Gebühren
Keine Pflicht des Zahnarztes zur Auskunftserteilung oder zum Abschluß eines Nutzungsvertrages
| Auch wenn in letzter Zeit wieder einige Gerichte zuungunsten von Praxisinhabern entschieden haben, das „Thema GEMA“ hat sich noch nicht erledigt. Festzustellen sind neue Aktivitäten der GEMA, die Praxisinhabern Fragebögen vorlegt, ob und inwieweit eine Musikwiedergabe in den Praxisräumen erfolgt. Wird diese Frage mit „ja“ beantwortet, dann nimmt die GEMA das zum Anlaß, dem Praxisinhaber den Abschluß sogenannter Nutzungsverträge aufzuzwingen. Dazu Rechtsanwalt Rudolf J. Gläser aus Bremen: |
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