01.11.1999 · Fachbeitrag · Gemeinschaftspraxis
Auch der verbleibende Partner darf die Ausschreibung beantragen!
| Oft sind es Disharmonien zwischen den Partnern, die dazu führen, daß ein Partner aus einer Gemeinschaftspraxis ausscheidet bzw. von dem oder den anderen Gesellschafter(n) „herausgekündigt“ wird. Insbesondere wenn letzteres der Fall ist, hat der ausgeschiedene Zahnarzt in der Regel kein Interesse daran, seinen ehemaligen Partnern in irgendeiner Weise entgegenzukommen. In diesem Zusammenhang war folgende Rechtsfrage lange umstritten: Was gilt in einem gesperrten Gebiet, wenn sich ein Partner nach seinem Ausscheiden aus der Gemeinschaftspraxis in einem anderen Planungsbereich niederläßt, aber keinen Antrag auf Ausschreibung des freigewordenen Zahnarztsitzes stellt? Müssen sich dann die in der Praxis verbliebenen Partner damit abfinden, daß eine Nachbesetzung nicht möglich ist, oder sind sie berechtigt, selbst die Ausschreibung des Vertragsarztsitzes bei der KZV zu beantragen? |
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