08.09.2008 | Geringfügige Beschäftigung
Keine rückwirkende Versicherungspflicht bei mehreren (Mini-)Jobs
Eine erfreuliche Entscheidung für Arbeitgeber kommt vom Landessozialgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 9.4.2008, Az: L 5 R 2125/07; Abruf-Nr. 081707). Hat ein Arbeitnehmer mehrere Minijobs ausgeübt und dabei insgesamt mehr als 400 Euro im Monat verdient, muss der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge nicht rückwirkend zahlen. Die Versicherungspflicht beginnt erst mit der Bekanntgabe des die Versicherungspflicht feststellenden Bescheids. Das gilt auch, wenn dem Arbeitgeber grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten vorzuwerfen ist. Die anders lautenden „Geringfügigkeitsrichtlinien“ sind mit dem Gesetz nicht vereinbar. Mit dieser Entscheidung liegt das Gericht auf einer Linie mit dem Sozialgericht Freiburg (Urteil vom 13.9.2007, Az: S 2 KN-R 6092/06; Abruf-Nr. 073612).
Praxishinweise: Das Verfahren ist beim Bundessozialgericht (Az: B 12 R 1/08 R) anhängig. Bis zur Entscheidung des BSG werden die Sozialversicherungsträger weiter nach den „Geringfügigkeitsrichtlinien“ verfahren. Betroffene Arbeitgeber sollten daher gegen einen Nachforderungsbescheid Widerspruch einlegen. Um entsprechenden Problemen vorzubeugen, ist Arbeitgebern zu empfehlen, geringfügig Beschäftigte zu Beginn ihrer Tätigkeit eine Erklärung zu weiteren Tätigkeiten ausfüllen zu lassen. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie nachstehend sowie auch im Online-Service in der Rubrik „Arbeitshilfen“.