01.03.2007 | Gesetzesänderung
Der aktuelle Stand beim neuen Vertragsarztrecht für Zahnärzte
Am 1. Januar 2007 ist das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) in Kraft getreten. Die grundsätzlichen Änderungen der Gesetzeslage wurden bereits in den vorangegangenen Ausgaben dargestellt. Die Neuerungen müssen nun zum Teil noch in weitere Regelungen übernommen werden. Insbesondere ist zunächst der Bundesmantelvertrag Zahnärzte (BMV-Z) den geänderten Umständen anzupassen. Der BMV-Z ist der zwischen der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und den Spitzenverbänden der gesetzlichen Krankenversicherung (außer Ersatzkassen) ausgehandelte Vertrag zur Versorgung gesetzlich Krankenversicherter.
Darüber hinaus wurden den Zulassungsausschüssen einige Entscheidungsspielräume eingeräumt, die noch in der Praxis ausgefüllt werden müssen. Mittlerweile liegt eine erste Stellungnahme der Bundesmantelvertragspartner vom 25. Januar 2007 vor, die Aufschluss über die mögliche Richtung der weiteren Entwicklung gibt. Auch wurden die ersten Genehmigungen in Bezug auf die neuen Gestaltungsmöglichkeiten erteilt. Dieser Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand.
1. Tätigkeit an weiteren Orten (Filialen)
Der neue § 24 Zahnärzte-Zulassungsverordnung lässt eine vertragszahnärztliche Tätigkeit an weiteren Orten zu, wenn dies die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Nach der Gesetzesbegründung soll diese Regelung sogar für Standorte in verschiedenen KZV-Bezirken gelten.
Diese Neuerungen machen Anpassungen im Bundesmantelvertrag der Zahnärzte erforderlich. Dies gilt insbesondere, soweit das VÄndG nunmehr eine KZV-übergreifende Tätigkeit ermöglicht. Denn das Vertragszahnarztrecht ist weiterhin stark gesetzlich reglementiert, sofern man nur die nach wie vor bestehende regionale Budgetierung der Gesamtvergütung, die KZV-bezogene Bedarfsplanung und Honorarverteilung sowie die Zuordnung von Punktzahlen im Rahmen der Degression betrachtet. Aus diesem Grund sind die Bundesmantelvertragspartner der Auffassung, dass eine KZV- übergreifende Tätigkeit derzeit ausgeschlossen ist. Ob im Bundesmantelvertrag spezifische Regelungen enthalten sein sollen, die eine KZV-übergreifende Tätigkeit ermöglichen, ist bislang offen.
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