01.06.2007 | Gesetzesänderung
Umsetzung des neuen Vertragszahnarztrechts vor dem Abschluss
Das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG), das zum 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist, hat eine Reihe von Anpassungen von untergesetzlichen Normen erforderlich gemacht. Die wohl wichtigste Anpassung für Zahnärzte ist die Änderung des Bundesmantelvertrages für Zahnärzte (BMV-Z), die laut Auskunft der KZBV so gut wie abgeschlossen ist. Der neue BMV-Z wird daher voraussichtlich am 30. Juni 2007 veröffentlicht. Auch wenn die Details des neuen BMV-Z noch nicht bekannt sind, dürften einige grundsätzliche Änderungen schon feststehen.
Möglichkeit der Anstellung von Zahnärzten
Am 25. Januar 2007 haben die KZBV und die Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen eine gemeinsame Erklärung zu den Neuregelungen durch das VÄndG verfasst, wonach im Rahmen der Anpassung des BMV-Z insbesondere im Hinblick auf den zahlenmäßigen Umfang der Beschäftigung angestellter Zahnärzte eine Begrenzung vorgesehen ist. Mit dieser Begrenzung soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass angestellte Zahnärzte nicht zur selbstständigen Teilnahme an der vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen sind, sondern Leistungen für den anstellenden Vertragszahnarzt erbringen, der diese wiederum als eigene Leistungen abzurechnen und auch haftungsrechtlich zu verantworten hat.
Daher beabsichtigen die Vertragspartner in ihrer Erklärung eine Begrenzung der Anstellungsmöglichkeiten für Vollzeitbeschäftigte entsprechend § 95 Abs. 9 SGB V in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, das heißt einen ganztags oder höchstens zwei halbtags beschäftigte Ärzte.
Dem Vernehmen nach soll diese restriktive Auffassung in der Neufassung des BMV-Z nun etwas gelockert werden. Der Vertragszahnarzt soll zukünftig generell zwei ganztagsbeschäftigte oder vier halbtagsbeschäftigte Zahnärzte in seiner Praxis anstellen können. Trotz dieser Lockerung werden die Regelungen im BMV-Z damit wohl hinter denen im Bundesmantelvertrag für Ärzte zurückbleiben. Voraussichtlich sollen Ärzte zukünftig drei vollzeitbeschäftigte bzw. sechs teilzeitbeschäftigte Ärzte anstellen dürfen. Mit einer Ausnahmegenehmigung können sogar noch mehr angestellte Ärzte beschäftigt werden.
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