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  • 01.08.2006 | Gesetzesänderung

    Erleichterung bei Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge

    Mit einer Ergänzung des § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB IV durch das Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse ist die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge erleichtert worden.  

     

    Seit dem 1. Januar 2006 sind die Gesamtsozialversicherungsbeiträge von den Arbeitgebern in voraussichtlicher Höhe der Beitragsschuld spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (zum Beispiel für Juli 2006 am 27. Juni 2006), in dem die Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt wird. Ein verbleibender Restbetrag wird am drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.  

     

    Diese Bestimmung ist nunmehr wie folgt geändert worden: Der Arbeitgeber kann die Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe der Summe der Beiträge des Vormonats zahlen, wenn Änderungen der Beitragsberechnung durch Mitarbeiterwechsel oder variable Entgeltbestandteile dies regelmäßig erfordern. Ein verbleibender Restbetrag ist wie bisher mit den Beiträgen für den folgenden Monat abzuführen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 11 | ID 95350