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  • 01.06.2005 | Gesetzesänderung

    Neue Freigrenzen bei der Entgeltpfändung

    Die bei einer Gehaltspfändung zu berücksichtigenden Pfändungsfreibeträge werden zum 1. Juli 2005 erneut angehoben. Die Pfändungsfreigrenzen sollen sicherstellen, dass der Arbeitnehmer als Schuldner trotz der Lohnpfändung ausreichend Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zur Verfügung hat. Diese Freigrenzen sind jetzt erstmals seit dem 1. Januar 2002 wieder angehoben worden (Erhöhung um 5,93 Prozent). Damit erhöht sich der Grundfreibetrag von 930,00 auf 985,15 Euro netto monatlich. Dieser Betrag steigt je nach Zahl der unterhaltspflichtigen Personen und ist somit jeweils individuell auszurechnen.  

     

    Durch die Anhebung müssen nun alle bereits vorliegenden Lohnpfändungen überprüft und an die neuen Pfändungsfreigrenzen angepasst werden. Dies ist deswegen wichtig, weil der Arbeitgeber für die ordnungsgemäße Abführung des pfändbaren Betrages sowohl gegenüber dem Gläubiger als auch gegenüber dem Schuldner haftet. Ein Fehler muss somit immer vom Arbeitgeber ausgeglichen werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2005 | Seite 9 | ID 95295