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  • 01.12.2005 | Gesetzesänderung

    Pflicht zur elektronischen Beitragsmeldung und Fälligkeiten der SV-Beiträge ab 2006

    Vom 1. Januar 2006 an müssen Praxisinhaber – wie alle anderen Arbeitgeber auch – die Sozialversicherungsbeiträge (SV-Beiträge) bereits im laufenden Monat an die Einzugstellen abführen. Außerdem sind nur noch elektronische Beitragsmeldungen zulässig. Über die Grundzüge der Neuregelung bei den Sozialversicherungsbeiträgen haben wir Sie im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 10/2005 bereits informiert. Welche weiteren Details hier zu beachten sind und was es mit der elektronischen Beitragsmeldung auf sich hat, erfahren Sie in diesem Beitrag.  

    Elektronisches Meldeverfahren und neue Meldefristen

    Vom 1. Januar 2006 an können Meldungen zur Sozialversicherung und Beitragsnachweise nur noch elektronisch übermittelt werden. Auch eine Übermittlung auf Datenträgern – zum Beispiel mit Disketten – ist nicht mehr möglich.  

     

    Elektronische Ausfüllhilfen

    Praxisinhaber, die nicht bereits mit systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogrammen arbeiten, können die elektronische Ausfüllhilfe „sv.net“ nutzen. Diese steht im Internet unter www.itsg.de in zwei Varianten zur Verfügung:  

     

    • „sv.net/online“: Das Programm „sv.net/online“ ist eine reine Internetanwendung. Eine Installation ist nicht erforderlich. Für die Nutzung sind Internetzugang und Standard-Browser nötig.

     

    • „sv.net/classic“: Das Programm „sv.net/classic“ ist eine eigenständige Anwendung. Stammdaten und Beschäftigungszeiten der Mitarbeiter können lokal gespeichert werden. Vor der Übermittlung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung.