01.10.2006 | Gesetzesänderungen
Das neue Vertragszahnarztrecht im Focus: Die Gründung von Praxis-Filialen
Mittlerweile hat der Entwurf des Vertragsarztrechtsänderungsgesetzes (VÄndG) in erster Lesung den Bundestag durchlaufen. Nun steht die Zustimmung des Bundesrates an, damit das Gesetz zum 1. Januar 2007 in Kraft treten kann. Nachdem in der letzten Ausgabe als kommende Option die Anstellung von Zahnärzten näher betrachtet wurde, befasst sich dieser Beitrag mit einer weiteren geplanten Neuerung: die Möglichkeit der Gründung von Praxis-Filialen.
Berufsrecht ist bereits einen Schritt weiter
Das neue Berufsrecht, das mittlerweile in nahezu allen Kammerbezirken in Kraft getreten ist, sieht bereits seit geraumer Zeit die Möglichkeit vor, an mehreren Standorten zahnärztlich über den Praxissitz hinaus tätig zu werden. Voraussetzung ist, dass in jedem Einzelfall die ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sichergestellt wird. Nach den meisten Berufsordnungen dürfen jedoch höchstens zwei weitere Standorte eröffnet werden. Damit wurde die bis dahin geltende komplizierte Regelung zu ausgelagerten Praxisräumen und Zweigpraxen aufgegeben.
In der Vergangenheit konnten so genannte ausgelagerte Praxisräume für spezielle Untersuchungs- und Behandlungszwecke eingerichtet werden. Dies war nur dann möglich, wenn die in den ausgelagerten Praxisräumen angebotenen Leistungen nicht in den eigentlichen Praxisräumen erbracht werden konnten. Es durfte dort keine Sprechstunde abgehalten werden und der Erstkontakt zum Patienten musste stets in der (Haupt-)Praxis erfolgen. Schließlich war Voraussetzung, dass die ausgelagerten Praxisräume in der Nähe der Praxis lagen.
Eine Zweigpraxis durfte nur eröffnet werden, sofern dies zur Versorgung der Versicherten notwendig war. Gemäß § 6 Abs. 6 Bundesmanteltarifvertrag Zahnärzte (BMV-Z) war hierfür eine Genehmigung der KZV erforderlich. Da bundesweit in nur wenigen Regionen die Versorgung nicht ausreichend gewährleistet ist, war die Genehmigung einer Zweigpraxis faktisch ausgeschlossen.
Die Änderungen des VÄndG
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