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  • 01.09.2006 | Gesetzesänderungen

    Das neue Vertragszahnarztrecht im Fokus: Anstellung von Zahnärzten in der Praxis

    von Rechtsanwälten Hans Peter Ries und Martin Voß, Fachanwalt für Medizinrecht, kwm – kanzlei, Münster/Berlin/Hamburg

    Sowohl das zahnärztliche Berufsrecht als auch das Vertragszahnarztrecht befindet sich derzeit in einem Umbruchprozess (siehe hierzu schon „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S. 8 ff und Nr. 6/2006, S. 1 ff.). Die nun unmittelbar bevorstehenden vertragszahnarztrechtlichen Änderungen eröffnen unter anderem mehr Möglichkeiten zur Anstellung von Zahnärzten in den Niederlassungen (Praxen). Der folgende Beitrag bringt Sie auf den aktuellen Stand und zeigt die – künftigen – Optionen für Sie als Praxisinhaber auf.  

    Neues Berufsrecht fördert das Anstellungsverhältnis

    Schon vor gut zwei Jahren hat der Deutsche Zahnärztetag mit seiner Neufassung der Musterberufsordnung (MBO) das Berufsrecht liberalisiert und flexibilisiert (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 4/2005, S. 8 ff.)  

     

    Mit dem neuen Berufsrecht sind die Möglichkeiten der zahnärztlichen Kooperation ebenso erweitert worden wie Beschränkungen der Berufsausübung – zum Beispiel in örtlicher Hinsicht – gelockert wurden. Im Zusammenhang mit den neuen Kooperationsformen und Möglichkeiten, an verschiedenen Standorten tätig zu werden, steigt aber die Anforderung, die eigene Praxis bzw. die weiteren Standorte ausreichend mit zahnärztlichem Personal zu besetzen. Naheliegend ist, dies über die Anstellung von Kollegen zu lösen.  

     

    „Traditionell“ spielte der angestellte Zahnarzt bisher kaum eine Rolle. Dies lag daran, dass ein Anstellungsverhältnis zwischen Zahnärzten in der Niederlassung (Praxis) gesetzlich nicht vorgesehen war. Ausnahmen waren bisher bekanntlich der Vorbereitungs- bzw. Entlastungsassistent. Folglich wurden auch mit solchen Kollegen, mit denen an sich eher ein Angestelltenverhältnis gewünscht war, Gesellschaftsverträge geschlossen und Gemeinschaftspraxen begründet. Es waren und sind dies zumeist die so genannten „Junior-Partnerschaften“, deren Übergang zur reinen „Scheinsozietät“ und den damit verbundenen Gefahren allerdings fließend ist.