08.12.2009 | Gesetzesänderungen
Die neue Regelung zur Patientenverfügung
von Rechtsanwalt Ralf Lächler, Dr. Kroll & Partner, Stuttgart, Reutlingen, Tübingen, Balingen, www.kp-recht.de
Am 1. September 2009 sind neue Regelungen zur Patientenverfügung in Kraft getreten, da es in diesem sensiblen Bereich bislang an klaren Vorgaben mangelte. Dieser Beitrag erläutert den wesentlichen Inhalt der Bestimmungen in aller Kürze.
Zweck der Patientenverfügung
Ein Volljähriger kann in einer schriftlichen Patientenverfügung festlegen, inwieweit und ob er später ärztlich behandelt werden will, wenn er zu einer eigenständigen Entscheidung hierüber nicht mehr in der Lage ist, das heißt sich nicht mehr selbst artikulieren kann. In Fällen der Entscheidungsunfähigkeit von Betroffenen sind Betreuer und Bevollmächtigte an diese Patientenverfügung gebunden. Der Gesetzgeber hat insbesondere auf eine Regelung verzichtet, wonach in spezifischen Fällen die Erklärung für unbeachtlich erklärt werden könnte. Insofern gilt die Verfügung ohne Beschränkung.
Selbstverständlich ist niemand gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen. Darüber hinaus können derartige Patientenverfügungen jederzeit formlos widerrufen werden.
Fehlen einer Patientenverfügung
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