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  • 21.04.2010 | Gesetzesänderungen

    Vertragsarztrechtsänderungsgesetz im Focus: MVZ, Altersgrenze, Teilzeit und mehr

    von Rechtsanwälten Hans Peter Ries, Martin Voß; KWM Kanzlei für Wirtschaft und Medizin; Münster, Berlin, Hamburg

    Bereits in den vorangegangenen Ausgaben wurden wesentliche Änderungen, die durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) ab dem 1. Januar 2007 auf den niedergelassenen Zahnarzt zukommen, vorgestellt. Dabei standen vor allem die Themen Kooperation und Expansion im Vordergrund. Daneben bringt das Gesetz eine Reihe weiterer Neuerungen mit sich, die für den Zahnarzt von Bedeutung sind.  

    Änderungen beim Medizinischen Versorgungszentrum

    Bereits mit dem GKV-Modernisierungsgesetz 2004 ist als neue Versorgungsform das Medizinische Versorgungszentrum (MVZ) geschaffen worden. In der Folge hat sich jedoch schnell herausgestellt, dass es diesbezüglich in wichtigen Punkten noch Klarstellungsbedarf gibt.  

     

    Präzisierung des Merkmals „fachübergreifend“

    In § 95 Abs. 1 Satz 2 SGB V war festgelegt, dass ein MVZ fachübergreifend tätig werden muss. Dieses Merkmal war nicht erfüllt, wenn sich Fachärzte mit gleicher Fachrichtung, jedoch unterschiedlichen Schwerpunkten zusammenschlossen. Damit wurden sinnvolle Kooperationen verhindert. Andererseits haben sich Mediziner unterschiedlicher Fachrichtungen zusammengeschlossen, bei denen eine Zusammenarbeit keinen erkennbaren Nutzen im Sinne einer optimalen Versorgung der Patienten erbringt, allein um das Merkmal „fachübergreifend“ zu erfüllen.  

     

    Durch das VÄndG wird die fachübergreifende Tätigkeit nun neu definiert. Eine fachübergreifende Tätigkeit liegt danach auch vor, wenn sich Ärzte mit gleicher Facharztbezeichnung, jedoch unterschiedlichen Schwerpunkten zusammenschließen. Damit dürfte klargestellt sein, dass auch Zahnärzte mit unterschiedlichen Schwerpunktbezeichnungen die Anforderungen für eine fachübergreifende Tätigkeit innerhalb eines MVZ erfüllen.