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  • 01.10.2005 | Gesundheitsreform

    Honorarausfall im System der Festzuschüsse:Mit Abschlagszahlungen lässt sich vorbeugen

    Mit Einführung der Festzuschüsse erhält der Patient jetzt einen betragsmäßig festen Zuschuss zu seiner Zahnersatzversorgung, der sowohl das zahnärztliche Honorar als auch die anfallenden zahntechnischen Material- und Laborkosten in der jeweils festgelegten Höhe umfasst. Bei der Regelversorgung und gleichartigen Versorgungen rechnet der Zahnarzt die Festzuschüsse über die jeweilige KZV ab. Die nach der GOZ berechneten Mehrkosten bei der gleichartigen Versorgung rechnet der Zahnarzt direkt mit dem Patienten ab. Bei einer andersartigen Versorgung schließlich erfolgt die Abrechnung der gesamten Leistungen – also auch der Kosten für die Zahntechnik – direkt mit dem Versicherten.  

     

    Durch diese neuen Regelungen kann sich einzelfallbezogen das Risiko des Zahnarztes in Bezug auf Vergütungsausfälle in nicht unerheblichem Maße erhöhen. Vor diesem Hintergrund sollte – insbesondere bei aufwändigen Zahnersatzversorgungen – geprüft werden, ob nicht zur Minimierung von Ausfallrisiken mit dem Patienten Abschlagszahlungen vereinbart werden können. Diese sind nach der Rechtslage und Rechtsprechung sowohl bei gesetzlich Krankenversicherten als auch bei Privatpatienten grundsätzlich möglich.  

     

    Unterschied zwischen Voraus- und Abschlagszahlung beachten

    Eine Vorauszahlung läge begrifflich dann vor, wenn der Patient mit Zahlungen tatsächlich in Vorleistung tritt, also für noch nicht erbrachte zahnärztliche Leistungen eine Zahlung gefordert wird. Von einer Anzahlung oder Abschlagszahlung spricht man üblicherweise dann, wenn der Patient für bereits erbrachte Teilleistungen eine Zahlung leistet, auch wenn die Gesamtleistung noch nicht abgeschlossen ist. In eher seltenen Fällen, aber gesetzlich nicht ausgeschlossen, wird der Zahnarzt vom Patienten eine Vorauszahlung einfordern. Regelmäßig wird es sich deshalb juristisch korrekt um Abschlagszahlungen handeln, die der Zahnarzt von seinem Patienten einfordert. Dieser Unterschied sollte schon aus Gründen der Darstellung gegenüber dem Patienten beachtet werden.  

     

    Urteil des OLG München: Auslagenvorschuss war gerechtfertigt