10.03.2010 | GKV-Abrechnung
Achten Sie auf aktuelle Röntgendiagnostik bei Abrechnung der PAR-Behandlung
In den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses für die Systematische Behandlung von Parodontopathien heißt es unter Punkt 2 (Anamnese und Diagnostik im Hinblick auf den Parodontalzustand): „Der Röntgenbefund erfordert aktuelle (in der Regel nicht älter als sechs Monate), auswertbare Röntgenaufnahmen.“
Anfragen von Zahnärzten zufolge wird bei der Abrechnung einer PAR-Behandlung nun offenbar systematisch geprüft, ob der Zahnarzt in den sechs Monaten vorher die entsprechende Röntgendiagnostik abgerechnet hat. Anderenfalls liegt nach Auffassung der KZV/Krankenkasse keine vertragsgerechte Behandlung vor - mit der Folge, dass bereits gezahltes Honorar unter Umständen zurückgefordert wird. Dies ist ärgerlich, denn die Behandlung wurde erbracht. Deshalb sollten Sie jetzt bei allen noch ausstehenden PAR-Fällen prüfen, ob die notwendige Röntgendiagnostik durchgeführt wurde (OPG, Stat, Rö8, Rö5).
Mit dem Bescheid der KZV erhält der Zahnarzt die Möglichkeit zur Stellungnahme. Sind die Röntgenaufnahmen bei einem anderen Behandler erstellt worden, genügt ein Hinweis und ein Verweis auf die Röntgenverordnung, die den Patienten vor überflüssiger Strahlenbelastung schützen soll.
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