01.03.2007 | GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz
Gesundheitsreform 2007: Die wichtigsten Änderungen für Zahnärzte im Überblick
Am 16. Februar 2007 hat der Deutsche Bundesrat seine Zustimmung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-WSG) erteilt. Mit der Überwindung dieser letzten parlamentarischen Hürde wird die Gesundheitsreform wie geplant in weiten Teilen zum 1. April 2007 in Kraft treten. Der Schwerpunkt der Neuregelungen liegt in einer grundlegenden Umgestaltung der Finanzierungs- und Organisationsstruktur des Gesundheitssystems, die Änderungen des GKV-WSG betreffen jedoch in Randbereichen oder mittelbar auch zahnärztliche Leistungserbringer. Dieser Beitrag stellt wesentliche Neuerungen für Vertragszahnärzte in ihren Grundzügen dar.
Ende der Bedarfsplanung für Vertragszahnärzte
Zum 1. April 2007 entfällt durch Änderung der §§ 100, 101 und 103 bis 105 SGB V durch das GKV-WSG die zahnärztliche Bedarfsplanung vollständig. Anders als im vertragsärztlichen Bereich wird es damit in Zukunft für Zahnärzte keine Zulassungsbeschränkungen wegen Über- oder Unterversorgung mehr geben. Die entsprechenden Regelungen der Zulassungsverordnung für Zahnärzte (Zahnärzte-ZV) werden mit der Neuregelung hinfällig und daher aufgehoben. Die gesetzlichen Regelungen zur Feststellung von Unterversorgung durch die Landesausschüsse der Zahnärzte und Krankenkassen bleiben dagegen erhalten, da etwa die Förderung der vertragszahnärztlichen Versorgung zum Beispiel durch Sicherstellungszuschläge weiterhin an die Unterversorgungsfeststellung anknüpft.
Die Änderungen zeigen die Erkenntnis des Gesetzgebers, für den Bereich der vertragszahnärztlichen Versorgung auf die Steuerung durch Zulassungsbeschränkungen verzichten zu können. Laut Gesetzesbegründung besteht in diesem Leistungsbereich weder das Problem der Überversorgung noch die Gefahr von unberechtigten Leistungsausweitungen.
Änderungen im Bereich der Abrechnungsprüfung
Weitere Änderungen betreffen die Prüfung der vertragszahnärztlichen Abrechnung.
Wirtschaftlichkeitsprüfung
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