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  • 07.11.2008 | GOZ-Novelle

    Referentenentwurf zur neuen GOZ : Die wichtigsten Änderungen im Paragrafenteil

    Endlich hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) die Arbeiten an der neuen GOZ vorläufig abgeschlossen und am 25. Oktober auf dem Deutschen Zahnärztetag in Stuttgart den mit Spannung erwarteten Referentenentwurf vorgestellt. Sie können den kompletten Entwurf im Online-Service vom „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ in der Rubrik „Vorschriften, Beschlüsse und Entwürfe“ abrufen. Mit diesem Beitrag stellen wir Ihnen die wichtigsten geplanten Änderungen im Paragrafenteil vor.  

    Abweichende Vereinbarung zur Gebührenhöhe (§ 2)

    Eine abweichende Vereinbarung über die Gebührenhöhe – also über den Steigerungssatz – ist nach wie vor möglich. Präzisiert wurde, dass eine Notfall- und Schmerzbehandlung nicht von einer abweichenden Vereinbarung abhängig gemacht werden darf. Vereinbarungen sind nun ausdrücklich nach „persönlicher Absprache“ im Einzelfall zwischen Zahnarzt und Zahlungspflichtigem in einem Schriftstück zu treffen.  

     

    Während sich diese Regelung bislang nur auf so genannte Verlangensleistungen bezieht, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind (zum Beispiel Bleaching), deckt § 2 Abs. 3 GOZ-neu alle Leistungen auf Verlangen des Patienten ab, so zum Beispiel einen Füllungsaustausch auf Wunsch. Stets ist vor Beginn der Behandlung eine Vereinbarung zu treffen. Wie bisher auch sind solche Leistungen in der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen.  

     

    Für Röntgenleistungen sowie für Leistungen nach Nr. 2 (Wiederholungsrezept) ist eine Vereinbarung über den Steigerungssatz unzulässig. Bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatzahnärztlichen Leistungen ist eine Vereinbarung über die Gebührenhöhe nur für vom Wahlarzt höchstpersönlich erbrachte Leistungen zulässig.  

    Abweichende Vereinbarung mit Zahlungspflichtigen nach Maßgabe von Verträgen mit Kostenträgern (neuer § 2a)