01.12.2005 | Grundsteuer
Rechtsschutz in Sachen „Grundsteuer“
Verschiedene Gerichte hegen ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer. Neben einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht (VG) Düsseldorf (Az: 25 K 2643/05) und einer Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (Az: 10 B 45/05) ist mittlerweile auch eine Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig (Az: 1 BvR 1644/05). Damit Sie als Eigentümer einer selbst bewohnten Immobilie von einer positiven Entscheidung des BVerfG profitieren können, erläutert Ihnen der folgende Beitrag die bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten insbesondere auch im Hinblick auf bestandskräftige Bescheide.
Die Festsetzung der Grundsteuer erfolgt in zwei Schritten: Das zuständige Finanzamt erlässt den Grundsteuermessbescheid (Grundlagenbescheid). Die zuständige Gemeinde setzt dann unter Anwendung eines Hebesatzes im eigentlichen Grundsteuerbescheid die Grundsteuer fest. Demnach ergeben sich Anfechtungsmöglichkeiten auf verschiedenen Ebenen:
1. Anfechtung des Grundsteuermessbescheides
Liegt ein aktueller, noch „offener“ Grundsteuermessbescheid vor (etwa nach Erwerb oder Fertigstellung der Immobilie), so kann dieser innerhalb der Rechtsbehelfsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe mit dem Einspruch angefochten werden. Wegen des bereits beim BVerfG anhängigen Musterverfahrens sollte mit dem Einspruch gleichzeitig das Ruhen des Verfahrens (§ 363 Abs. 2 S. 2 Abgabenordnung) beantragt werden. Das Führen eines eigenen kostenintensiven Klage- und Revisionsverfahrens ist damit entbehrlich geworden.
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