01.08.1999 · Fachbeitrag · Haftung
Patienten sind auf die Möglichkeit einer Fortdauer der bisherigen Beschwerden hinzuweisen
| Ein Zahnarzt ist vom Saarländischen Oberlandesgericht (OLG) zur Zahlung eines Schmerzengeldes in Höhe von 8.000 DM verurteilt worden, weil er eine Patientin nicht darüber informiert hat, daß Ihre Schmerzen auch nach einer umfassenden prothetischen Behandlung bestehen bleiben können. Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine Patientin begab sich wegen Schmerzen in den Kiefergelenken in die zahnärztliche Behandlung. Der Zahnarzt stellte folgende Diagnose: „Athrose im rechten Kiefergelenk, das rechte Kiefergelenk steht zu hoch im Schädel, große Differenz in der Occlusion der beiden Kieferseiten.“ Nach Einsatz einer Aufbißschiene gingen die Beschwerden der Klägerin zurück. Zum Zwecke eines Occlusionsausgleichs empfahl der Zahnarzt der Klägerin, 11 Zähne zu überkronen. Seitdem leidet die Patientin erneut an Kiefergelenkschmerzen. Die OLG-Richter führen aus: „Dem Patienten muß zunächst klar gesagt werden, welche Unannehmlichkeiten und Schmerzen er auf sich nimmt, welche Heilungskomplikationen eintreten können und wie langwierig und schmerzhaft gegebenenfalls deren Beseitigung sein kann. Vor allem aber darf ihm nicht verschwiegen werden, daß es im Ergebnis sogar zu einer Verschlechterung des vor dem Eingriff bestehenden Zustandes kommen kann. Diesen Anforderungen an die Aufklärungspflicht hat der Beklagte nicht genügt, weil er es versäumt hat, die Klägerin darauf hinzuweisen, daß durch die Überkronung ihre Schmerzen nicht mit Sicherheit beseitigt werden.“ (Urteil vom 4.11.1998, Az. 1 U 72/98 - 13) (Abruf-Nr.: 99692) |
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