01.02.1999 · Fachbeitrag · Haftungsrecht
Zahnarzt schuldet nicht den Erfolg seiner Behandlung
| Weist eine Zahnprothese Mängel auf, so hat der Patient kein Recht, das gezahlte Honorar ganz oder teilweise zurückzufordern (Werkvertrag). Aus dem Patientenvertrag schuldet der Zahnarzt nämlich nur seine Arbeitsleistung nicht aber den Erfolg seiner Behandlung (Dienstvertrag). Nach Dienstvertragsrecht kann allenfalls bei besonders grober Pflichtverletzung der Honoraranspruch entfallen. Dies entschied das OLG München (Urteil vom 6.2.1997, Az: 1 U 4802/95, Abruf-Nr. 99072) |
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