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  • · Fachbeitrag · Steuerrecht

    Das lästige Problem mit der Umsatzsteuer (umgehen?)

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Heilbehandlungen von Zahnärzten sind von der Umsatzsteuer befreit. Das gilt jedoch nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen sowie für Zusatztätigkeiten wie den Verkauf von Zahnbürsten, den Betrieb einer PV-Anlage oder die Vermietung einer Ferienwohnung. Es stellen sich dann folgende Fragen: Unterliegen nun alle Umsätze der Umsatzsteuer? Wann gilt die Kleinunternehmerregelung? Und gibt es einen Vorsteuerabzug? ZP geht diesem klassischen Praxisproblem von Zahnärzten auf den Grund und zeigt, womit Zahnärzte konfrontiert werden, wenn sie auch steuerpflichtige Umsätze erbringen. |

    Grundsatz: Die Umsätze eines Zahnarztes sind steuerfrei

    Zahnärzte sind gemäß § 2 Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) umsatzsteuerliche Unternehmer. Denn sie erbringen gegenüber ihren Patienten durch Heilbehandlungen sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG und erhalten im Gegenzug von den Patienten bzw. dessen Versicherungen ein Entgelt. Dieser Vorgang verwirklicht deshalb den Tatbestand für einen gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG steuerbaren Umsatz. Dennoch fällt keine Umsatzsteuer an. Denn die Umsätze aus der Tätigkeit als Zahnarzt sind gemäß § 4 Nr. 14 Buchst. a) UStG von der Umsatzsteuer befreit ‒ und das vollkommen ohne Höchstbeträge und einzuhaltende Grenzwerte.

     

    MERKE | Steuerfrei ist dabei nicht nur die Ausübung der Zahnheilkunde durch den Zahnarzt, also die berufsmäßige, auf zahnärztlich wissenschaftliche Kenntnisse gegründete Feststellung und Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten. Die Steuerbefreiung erstreckt sich auch auf die Überlassung von kieferorthopädischen Apparaten wie Zahnspangen, wenn diese der Fehlbildung des Kiefers entgegenwirken. Zudem sind auch die Umsätze aus der professionellen Zahnreinigung von der Umsatzsteuer befreit (Abschnitt 4.14.3 Abs. 8a Umsatzsteuer-Anwendungserlass [UStAE]).