10.03.2009 | Handwerkerrechnungen
Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung von Handwerkerarbeiten
Werden Aufwendungen für Handwerker bar bezahlt, ist eine Steuerermäßigung im Sinne des § 35a Einkommensteuergesetz (EStG) ausgeschlossen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. November 2008 (Az: VI R 14/08, Abruf-Nr. 090511) entschieden. Der BFH führte aus, dass die unbare Zahlung nicht gegen die vom Grundgesetz gewährte allgemeine Handlungsfreiheit verstößt. Denn selbst ohne eigenes Bankkonto können Steuerpflichtige die Voraussetzungen des § 35a EStG erfüllen, indem sie den Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut einzahlen und im Anschluss unbar auf das Konto des Leistungserbringers überweisen.
Hinweis: In einem weiteren Urteil entschied der BFH, dass auch bei haushaltsnahen Dienstleistungen (wie zum Beispiel Reinigungstätigkeiten oder Gartenpflege) keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG zu gewähren ist, wenn die Rechnung mittels Barzahlung beglichen worden ist (BFH-Urteil vom 20.11.08, Az: VI R 22/08).