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  • 01.08.2006 | Haushaltsnahe Dienstleistungen

    Aufwendungen für Umzugsfirma auch bei „Privatumzug“ teilweise absetzbar

    An Umzugskosten beteiligte sich der Fiskus bisher nur, wenn Sie aus beruflichen Gründen umgezogen sind (Arbeitsplatzwechsel oder Fahrzeitverkürzung). Ab sofort können Sie die Kosten für eine Umzugsfirma auch bei einem privat veranlassten Umzug steuermindernd geltend machen – und zwar im Zuge der so genannten haushaltsnahen Dienstleistungen (§ 35a Absatz 2 EStG).  

     

    Dies steht zum einen in den Erläuterungen zum „Gesetz zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung“. Zum anderen hat sich die Finanzverwaltung darauf verständigt, diese Rechtsauffassung in allen noch offenen Fällen anzuwenden (Verfügung der Oberfinanzdirektion Koblenz vom 8. Mai 2006, Az: S 2296b A – St 32 3, Abruf-Nr. 061591). Somit können Sie bereits für die Jahre 2005 und früher von dieser geänderten Rechtsauffassung profitieren.  

     

    Das Finanzamt akzeptiert – wie bei anderen haushaltsnahen Dienstleistungen auch – Aufwendungen bis maximal 3.000 Euro. 20 Prozent dieser Kosten (also maximal 600 Euro) können Sie im Jahr direkt von Ihrer Einkommensteuerschuld abziehen.  

     

    Beispiel

    Familie Müller ist im August 2005 in ihr neu gebautes Haus gezogen. Die Rechnung der Umzugsfirma beträgt 2.000 Euro. In ihrer Steuererklärung 2005 können die Müllers 400 Euro (= 20 Prozent von 2.000 Euro) direkt von ihrer Einkommensteuerschuld abziehen. Das heißt: 20 Prozent der Rechnung zahlt das Finanzamt – und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens der Familie Müller.