08.07.2011 | Heilmittelversorgung
Heilmittelverordnung durch Zahnärzte: KZVen gehen verschiedene Wege
von Katharina Münster, Medienbüro Medizin, Hamburg
Nach Aussage der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) gibt es zwei Bereiche von Maßnahmen, die die Krankenkassen zahlen, wenn sie von Zahnärzten verordnet wurden: physiotherapeutische und sprachtherapeutische Therapien. Was genau unter diesen Bereich fällt, wird jedoch von den verschiedenen Kassenzahnärztlichen Vereinigungen (KZVen) unterschiedlich ausgelegt.
Lymphdrainagen ja, myofunktionelle Therapien vielleicht
Manuelle Lymphdrainagen fallen gemäß der Heilmittel-Richtlinien unter den Bereich der physiotherapeutischen Maßnahmen, werden von den Krankenkassen erstattet und dürfen von Zahnärzten aus dem Verordnungsformular Nr. 13 verordnet werden. Myofunktionelle Therapien gegen kraniomandibuläre und faziale Dysfunktionen hingegen dürfen von Vertragszahnärzten laut KZBV nicht verordnet werden. Aber auch hier gehen sowohl Kassen als auch einzelne KZVen unterschiedlich vor.
Die folgende Übersicht ist nach bestem Wissen und Kenntnisstand auf Grundlage einer umfangreichen Recherche zusammengestellt. Für Vollständigkeit oder Richtigkeit der Angaben kann jedoch keine Gewähr übernommen werden, zumal zwischenzeitliche Veränderungen nicht völlig auszuschließen sind.
KZV Baden-Württemberg: Da noch eine Antwort des Physiotherapeutenverbandes zu diesem Thema aussteht, trifft die KZV Baden-Württemberg zurzeit keine Aussage darüber, ob Zahnärzte physiotherapeutische Maßnahmen verschreiben dürfen oder nicht.
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