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    PStR Praxis Steuerstrafrecht

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    01.08.2005 | Honorar

    Neuer Basiszins seit dem 1. Juli: Verzugszinsen bei Privatrechnungen sinken

    Auf Grund einer Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank wurde mit Wirkung vom 1. Juli 2005 an der so genannte Basiszins reduziert, wodurch sich die Verzugszinsen gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) verringern. Nunmehr beträgt der Verzugszins bei Geschäften mit Verbrauchern 6,17 Prozent (vorher 6,21 Prozent), im übrigen Rechtsverkehr 9,17 Prozent – jeweils bezogen auf ein Jahr.  

     

    Zahnärzte können bei Patienten, die mit der Begleichung ihrer Privatrechnungen in Verzug geraten sind, den Verzugszins auf den eigentlichen Rechnungsbetrag aufschlagen. Zu den Voraussetzungen des Verzuges und der Berechnung des Verzugszinses siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 3/2005, S. 9.  

     

    Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 10 | ID 95336

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