10.10.2008 | Honorar
Seit dem 1. Januar 2005 sind höhere Verzugszinsen bei Privatrechnungen möglich
Auf Grund einer Bekanntmachung der Deutschen Bundesbank wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an der so genannte Basiszins erhöht, wodurch sich die Verzugszinsen gemäß § 288 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) erhöhen. Nunmehr beträgt der Verzugszins bei Geschäften mit Verbrauchern 6,21 Prozent (vorher 6,13 Prozent), im übrigen Rechtsverkehr 9,21 Prozent – jeweils bezogen auf ein Jahr.
Zahnärzte können bei Patienten, die mit der Begleichung ihrer Privatrechnungen in Verzug geraten sind, den Verzugszins auf den eigentlichen Rechnungsbetrag aufschlagen. Beträgt der Verzug zum Beispiel 30 Tage, so kann der Zahnarzt einen Verzugszins von 0,51 Prozent zusätzlich berechnen (= [30 : 365 Tage] x 6,21 Prozent). Ein Patient befindet sich „in Verzug“, wenn
- für die Zahlung eine bestimmte Frist gesetzt ist und er diese Frist hat verstreichen lassen, oder
- er 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung bei ihm noch nicht gezahlt hat. Auf diesen Verzugseintritt muss aber in der Rechnung ausdrücklich hingewiesen worden sein.
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