08.10.2009 | Honorarforderung
Auch nachträgliche Begründung für Überschreitung des Schwellenwertes gilt
Der Zahnarzt kann die einer Liquidation zugrundeliegende Begründung für das Überschreiten des 2,3-fachen Gebührensatzes (Schwellenwert) ergänzen, nachholen oder korrigieren - und zwar selbst noch im gerichtlichen Verfahren. Zudem sind an die Begründung keine überzogenen Anforderungen zu stellen. So der positive Beschluss des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Lüneburg vom 12. August 2009 (Az: 5 LA 368/08, Abruf-Nr. 093236).
Das OVG stellt klar, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 GOZ kein Verbot enthalte, eine Begründung auszutauschen und durch eine neue Begründung zu ersetzen. Die Fehlerhaftigkeit einer Arztrechnung bleibe nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ohne Folgen für den Beihilfeanspruch, wenn die Notwendigkeit und Angemessenheit der erbrachten ärztlichen Leistung zu einem späteren Zeitpunkt festgestellt wird.
Zudem seien keine überzogenen Anforderungen an die Begründung zu stellen. Es genüge in der Regel, stichwortartig das Vorliegen von Umständen, die das Überschreiten des Schwellenwertes rechtfertigen können, nachvollziehbar zu machen.
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