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  • 08.11.2010 | Honorarrecht

    Keine Ausnahme von der Degression für Oral- und MKG-Chirurgen

    von RAin, FAin für MedR und SozR Babette Christophers und RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit drei Entscheidungen vom 13. Oktober 2010 bestätigt, dass die für alle Zahnärzte mit Ausnahme der Kieferorthopäden geltenden Punktmengengrenzen auch für Oral- und MKG-Chirurgen gelten. Verfassungsrechtlich seien keine weiteren Differenzierungen innerhalb der Gruppe der Vertragszahnärzte geboten (Az: B 6 KA 34/09 R, B 6 KA 35/09 R, B 6 KA 32/09 R, Abruf-Nr. 103640).  

    Die Fälle

    In zwei der zugrundeliegenden Fälle wandten sich Zahnärzte, denen nach absolvierter Weiterbildung die Befugnis zum Führen der Bezeichnung „Zahnarzt für Oralchirurgie“ verliehen worden war, gegen Degressionsbescheide. Die Vergütungsminderungen beliefen sich auf circa 28.000 bzw. 37.000 Euro. Im dritten Fall klagte ein MKG-Chirurg gegen eine degressionsbedingte Vergütungsminderung von ca. 24.000 Euro.  

     

    Die Ärzte argumentierten im Wesentlichen, die in § 85 Abs. 4b SGB V niedergelegte Degressionsregelung sei verfassungswidrig. Die oralchirurgische bzw. MKG-chirurgische Tätigkeit unterscheide sich erheblich von der typischen vertragszahnärztlichen Tätigkeit. So würden vielfach Fälle mit überdurchschnittlich hohem Behandlungsbedarf versorgt. Es sei daher systemwidrig und mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar, sie hinsichtlich der Punktwertobergrenze in die Gesamtgruppe der Vertragszahnärzte einzuordnen. Es sei auch nicht sachgerecht, dass für Kieferorthopäden eine Sonderregelung vorgesehen sei, nicht indes für Oralchirurgen oder MKG-Chirurgen.  

    Die Entscheidungen

    Dieser Argumentation der Ärzte folgte das BSG nicht. Nach den bislang vorliegenden Terminberichten betont das Gericht, dass es keine einheitliche Praxisausrichtung bei Oralchirurgen gäbe. Insbesondere dürften Oralchirurgen ebenso wie MKG-Chirurgen aus berufs- und vertragszahnarztrechtlicher Sicht Zahnersatz eingliedern, von deren Berechtigung sie je nach Praxisausrichtung in unterschiedlichem Maß auch Gebrauch machen würden.