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  • 06.04.2009 | Kindergeld

    Geldgeschenk ohne konkrete
    Zweckbindung gefährdet das Kindergeld

    Eine Geldschenkung an ein volljähriges Kind in Ausbildung ohne nähere Zweckbindung ist als Bezug des Kindes zu berücksichtigen und gefährdet somit den Anspruch auf Kindergeld. In einem vom Finanzgericht München am 30. Juli 2008 (Az: 10 K 2984/07) rechtskräftig entschiedenen Fall schenkte die Großmutter ihrer Enkelin 10.000 Euro und vererbte ihr weitere 25.000 Euro.  

     

    Nach Ansicht des Gerichts sind Geldbeträge nur dann nicht als Bezüge zu erfassen, wenn sie zur Kapitalanlage bestimmt sind. Hierzu muss es sich aber um eine zweckgebundene Geldzuwendung handeln, die dem Vermögensaufbau und nicht Konsumzwecken dienen soll. Während sich diese Abgrenzung beispielsweise bei Immobilien bereits aus der Art des zugewendeten Gegenstands ergibt, bedarf es bei Geldzuwendungen einer eindeutigen Zweckbindung durch den Zuwendenden. Praxistipp: Um den Anspruch auf Kindergeld nicht zu gefährden, sollte im Schenkungsvertrag oder Testament dokumentiert werden, dass das Geld zur Kapitalanlage bestimmt ist.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2009 | Seite 16 | ID 125942