01.08.2005 | Kindergeld
Sozialversicherungsbeiträge mindern die Einkünfte und Bezüge des Kindes
Eine gute Nachricht für Eltern volljähriger Kinder in Berufsausbildung: Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung zählen nach einem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 (Az: 2 BvR 167/02) nicht zu den Einkünften des Kindes. Das heißt: Eltern von Kindern, deren Einkünfte und Bezüge bislang über der kindergeldschädlichen Grenze lagen, können nachträglich auf Kindergeld hoffen.
Kindergeldschädliche Grenzen beachten
Die Höhe der kindergeldschädlichen Grenze gemäß § 32 Absatz 4 Satz 2 Einkommensteuergestz (EStG) wurde in den letzten Jahren mehrfach geändert. Um festzustellen, ob sich ein Antrag auf Kindergeld lohnt, müssen Sie prüfen, ob die Einkünfte und Bezüge Ihres Kindes unter Abzug der Sozialversicherungsbeiträge folgende Grenzen nicht überschreiten.
Kindergeldschädliche Grenze
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Kindergeld für die Vergangenheit beanspruchen
Ob Sie Kindergeld jetzt noch nachträglich erhalten, hängt davon ab, ob und wenn ja welche Kindergeldbescheide in der Vergangenheit für die betroffenen Jahre ergangen sind. Grundsätzlich können Sie von der Entscheidung des BVerfG für die vergangenen vier Jahre profitieren (§ 169 Abgabenordnung – AO).
Beispiel
Das volljährige Kind von Ehepaar Fischer hat am 1. Januar 2002 eine dreijährige Ausbildung begonnen. Die jährliche Ausbildungsvergütung beträgt im 1. Jahr 9.600 Euro, im 2. Jahr 10.200 Euro und im 3. Jahr 10.800 Euro. Es ergeben sich folgende Beträge:
*Alternativ können auch höhere tatsächlich angefallene Werbungskosten abgezogen werden. |
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