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Lohnabrechnung von A bis Z: die wichtigsten Neuerungen für 2020 im Überblick
| Alle Jahre wieder gibt es zum Jahresbeginn wichtige Änderungen, die die Verfahrensabläufe bei der Lohnabrechnung beeinflussen. Die folgende Checkliste zeigt Ihnen, worauf Sie in der Zahnarztpraxis seit dem 01.01.2020 achten müssen (von A bis Z sortiert). |
Checkliste / Änderungen zur Lohnsteuerabrechnung 2020 in der Zahnarztpraxis von A bis Z | |
Bereich | Auswirkung und Handlungsbedarf |
Arbeitslosenversicherung § 341 SGB III, § 352 Abs. 1 SGB III i. V. m. § 1 Erste Verordnung zur Änderung der Beitragssatzverordnung 2019 (Abruf-Nr. 212991) | Seit dem 01.01.2020 beträgt der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung 2,4 Prozent. Der Beitrag wurde im Vergleich zu 2019 um 0,1 Punkte herabgesetzt. Die Regelung gilt befristet bis zum 31.12.2022.
Weiterführender Hinweis: Online-Beitrag „Rechengrößen und Grenzwerte in der Sozialversicherung für das Jahr 2020“ → iww.de/zp, Abruf-Nr. 46312988 |
Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung § 109 SGB IV 3. Bürokratieentlastungsgesetz (BEG III, Abruf-Nr. 212751) | Eine elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung löst den Krankenschein aus Papier ab: Künftig informieren die Krankenkassen den Arbeitgeber auf Abruf elektronisch über Beginn und Dauer der Arbeitsunfähigkeit der gesetzlich versicherten Arbeitnehmer.
Weiterführender Hinweis: Nachricht „Krankmeldepflicht ‒ aber Arbeitnehmer soll nicht mehr eine AU-Bescheinigung beim Arbeitgeber vorlegen müssen“, ZP 10/2019, Seite 2 → Abruf-Nr. 46153831 |
Archivierung der Datenverarbeitungs-systeme § 147 Abs. 6 AO BEG III | Die Finanzverwaltung hat bei einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die mithilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellten Steuerdaten des Steuerpflichtigen zu nehmen und die Nutzung dieses Datenverarbeitungssystems, die maschinelle Auswertung der Daten oder einen Datenträger mit den gespeicherten Steuerunterlagen zu verlangen. Für Daten, deren Aufbewahrungsfrist bis zum 01.01.2020 noch nicht abgelaufen war, gilt eine fünfjährige Aufbewahrungsfrist (bisher zehn Jahre) nach dem Systemwechsel oder einer Datenauslagerung (§ 147 Abs. 6 AO). |
Betriebliche Gesundheitsförderung § 3 Nr. 34 EStG BEG III | Zahnärzte können ihren Mitarbeitern spezielle Gesundheitsleistungen oder entsprechende Zuschüsse anbieten. Der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG wurde zum 01.01.2020 von 500 auf 600 Euro je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Mehr Netto für Ihre Mitarbeiter und Sie“, ZP 11/2018, Seite 15 → Abruf-Nr. 45470562 |
Betriebsrenten und Krankenversicherung §§ 202 Abs. 1, 226 Abs. 2, 271 Abs. 2 SGB V GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz (GKV-BRG, Abruf-Nr. 212752) | Seit dem 01.01.2020 gilt bei gesetzlich Krankenversicherten für Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ein monatlicher Freibetrag:
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Elektro- und Hybrid-elektrofahrzeuge § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bis 5 EStG § 8 Abs. 2 S. 2 EStG Jahressteuergesetz 2019 (JStG, Abruf-Nr. 212750) |
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Elektro- und Hybrid-elektrofahrzeuge § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Nr. 3 bis 5 EStG § 8 Abs. 2 S. 2 EStG JStG 2019 (Abruf-Nr. 212750) |
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Entsendebescheinigung A1 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 und Verordnung (EG) Nr. 987/2009 | Wird ein Selbstständiger oder ein Arbeitnehmer beruflich im EU-Ausland tätig, muss er eine sogenannte A1-Bescheinigung mit sich führen. Seit dem 01.01.2020 gilt u. a.:
Weiterführender Hinweis: Nachricht „A1-Bescheinigungen sind auch für Selbstständige bei Reisen ins EU-Ausland zwingend“, ZP 12/2019, Seite 2 → Abruf-Nr. 46225965 |
Fahrrad/Elektro-fahrrad § 3 Nr. 37 EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG § 40 Abs. 2 S. 1 EStG §§ 52 Abs. 4 S. 7, 52 Abs. 12 S. 2 EStG JStG 2019 |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt“, ZP 1/2020, Seite 19 → Abruf-Nr. 46276464 |
Freibeträge Familienentlastungs-gesetz | Seit dem 01.01.2020 beträgt der Grundfreibetrag 9.408 Euro (bisher 9.168 Euro) und der Kinderfreibetrag 3.906 Euro (bisher 3.810 Euro). Bei zusammen veranlagten Ehegatten ist der Freibetrag doppelt so hoch. Die neuen Beträge sind in den aktuellen Programmabläufen für den Lohnsteuerabzug 2020 enthalten (BMF, Schreiben vom 11.11.2019, Az. IV C 5‒S 2361/19/10008 :001 2019/0983589, Abruf-Nr. 212245). |
Gruppenunfallversicherung § 40b Abs. 3 EStG BEG III | Nach § 40b Abs. 3 EStG kann der Zahnarzt die Beiträge für eine Gruppenunfallversicherung mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent erheben. Voraussetzung ist seit dem 01.01.2020, dass der steuerliche Durchschnittsbetrag ohne Versicherungssteuer 100 Euro (bisher: 62 Euro) im Kalenderjahr nicht übersteigt. |
Jobticket § 3 Nr. 15 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG § 40 Abs. 2 EStG JStG 2019 |
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Jobticket § 3 Nr. 15 EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 S. 2 und Abs. 2 EStG § 40 Abs. 2 EStG JStG 2019 |
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Jobticket, Fahrtkostenzuschüsse, Praxisfahrrad für die Mitarbeiterbindung ‒ das ist begünstigt“, ZP 1/2020, Seite 19 → Abruf-Nr. 46276464 |
Krankenversicherung Vorsorgepauschale § 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 3 Buchst. d EStG, JStG 2019 | |
Kleinunternehmergrenze § 19 UStG BEG III | Bei umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten können Zahnärzte von der Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG profitieren. Als Kleinunternehmer sind sie von der Umsatzsteuer befreit und müssen keine monatlichen oder vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben. Zum 01.01.2020 wurde die Kleinunternehmergrenze von 17.500 auf 22.000 Euro angehoben. Zahnärzte können im Jahr 2020 die Kleinunternehmerregelung nutzen, wenn ihr Umsatz aus umsatzsteuerpflichtigen Tätigkeiten 2019 unter 22.000 Euro lag.
Weiterführender Hinweis: Nachricht „Kleinunternehmergrenze zum 01.01.2020 auf 22.000 Euro angehoben“, ZP 01/2010, Seite 2 → Abruf-Nr. 46271701 |
Kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer § 40a Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 Nr. 1 EStG BEG III | Eine Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 Prozent des Arbeitslohns ist seit dem 01.01.2020 bei kurzfristig beschäftigten Arbeitnehmern (z. B. Studenten) nach § 40a Abs. 1 S. 2 EStG zulässig, wenn der durchschnittliche Arbeitslohn je Arbeitstag 120 Euro (statt bisher 72 Euro) nicht übersteigt. Außerdem wurde der pauschalierungsfähige durchschnittliche Stundenlohn in § 40a Abs. 4. Nr. 1 EStG von 12 auf 15 Euro erhöht. |
Ladevorrichtung und Ladestrom § 3 Nr. 46 EStG § 40 Abs. 2 Nr. 6 EStG § 52 Abs. 4 S. 14 und Abs. 37c EStG JStG 2019 |
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Lohnsteuerbescheinigung § 41 EStG |
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Lohnsteuerjahres-ausgleich StModG | Führen Arbeitgeber für ihre Arbeitnehmer einen Lohnsteuerjahresausgleich (LJA) durch, muss der LJA für das Jahr 2019 mit der Lohnabrechnung für Februar 2020 erfolgen. |
Mindestlohn 2. MiLoV (Abruf-Nr. 205629) | Der gesetzliche Mindestlohn ist am 01.01.2020 von 9,19 auf 9,35 Euro brutto pro Stunde gestiegen. Bei diesem Mindestlohn darf der „Minijobber“ maximal 48 Stunden pro Monat arbeiten.
Weiterführender Hinweis: Beitrag „Minijobs ohne geregelte Arbeitszeiten sind seit dem 01.01.2019 sozialversicherungspflichtig“, ZP 03/2019, Seite 19 → Abruf-Nr. 45730196 |
Mindestvergütung für Auszubildende § 17 BBiG Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung |
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Mitarbeiterwohnung § 8 Abs. 2 EStG JStG 2019 | Der Sachbezugsansatz der vom Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zu eigenen Wohnzwecken überlassenen Wohnung unterbleibt, soweit der Mietzins
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Sachbezüge § 8 Abs. 2 und 3 EStG JStG 2019 |
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Sachbezugswerte 11. Verordnung zur Änderung der Sozialversicherungsentgeltverordnung (Abruf-Nr. 213173) | Seit dem 01.01.2020 gelten neue Sachbezugswerte für Verpflegung:
Weiterführender Hinweis: Tabelle über alle „Sachbezugswerte 2020“ auf iww.de/zp → Abruf-Nr. 46312853 |
Steuerklassenwechsel § 39 Abs. 6 S. 3 EStG BEG III | Seit dem 01.01.2020 ist ein mehrmaliger Steuerklassenwechsel im Laufe des Kalenderjahrs bei Ehegatten und Lebenspartnern möglich. In BEG III wurde nämlich das Wort „einmalig“ gestrichen. |
Teilzeit § 8 Abs. 5 S. 1 bis 3 TzBfG BEG III | Eingeführt wurde „Textform“ anstelle der Schriftform für Anträge und Mitteilungen nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz. |
Verpflegungsmehraufwendungen § 9 Abs. 4a S. 3 EStG JStG 2019 | Zum 01.01.2020 wurden die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen im Rahmen einer beruflichen Auswärtstätigkeit oder doppelten Haushaltsführung angehoben.
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Weiterbildungsleistungen § 3 Nr. 19 EStG JStG 2019 | Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers sind steuer- und beitragsbefreit. Die Steuerbefreiung gilt auch für Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, die der Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen, also Maßnahmen, die eine Anpassung und Fortentwicklung der beruflichen Kompetenzen des Arbeitnehmers ermöglichen und somit zur besseren Begegnung der beruflichen Herausforderungen beitragen. Diese Leistungen dürfen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben. |