07.11.2008 | Kooperationen
BGH: Abfindungen werden auch bei
Kollektivkündigungen fällig
von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de
Leider ist es so, dass Gemeinschaftspraxen nicht ewig halten. Nicht selten kommt es zum Streit. In solchen Fällen kommt es darauf an, dass ein guter Gesellschaftsvertrag besteht, der eindeutige und faire Regelungen für Kündigungen enthält. Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) zeigt, welche schwerwiegenden Folgen eine unzureichende Regelung hat.
Grundsatz: Fortsetzungsklausel und Abfindung
Meist wird in den Verträgen vorgesehen, dass im Falle des Ausscheidens eines Partners die Sozietät von den verbliebenen Partnern fortgesetzt wird. Dies ist auch grundsätzlich sinnvoll, da bei einer Auflösung der Praxis der Patientenstamm – mindestens größtenteils – verloren geht.
Der Ausscheidende hat dann allerdings Anspruch auf eine Abfindung. Dies ist auf der einen Seite sachgerecht, da der Ausscheidende ja materielle und ideelle Werte zurück lässt (der ideelle Wert ist der Patientenstamm). Auf der anderen Seite entsteht eine große Gefahr für den oder die verbleibenden Partner: Diese müssen nicht selten erhebliche Summen für die Abfindung aufbringen, die oft nicht so leicht zu beschaffen sind.
Besonders groß wird diese Gefahr, wenn gleich mehrere Partner kündigen. Solche „Kollektivkündigungen“ werden bisweilen ausgesprochen, um einen unliebsamen Partner hart zu treffen, der trotz entsprechender „Bitten“ nicht selbst kündigen will. Nach einer solchen Kollektiv-Kündigung bleibt dieser allein und muss gleich für mehrere ausscheidende Partner die Abfindungen zahlen.
BGH: Fortsetzungsklausel gilt auch bei Kollektivkündigung
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