01.11.2005 | Kooperationen
Die Aufnahme eines „Junior-Partners“ in die Praxis – Möglichkeiten und Grenzen
Die Problematik, unter welchen Voraussetzungen ein Juniorpartner noch als echter Gesellschafter und nicht nur als „Scheinsozius“ gilt, ist ein juristischer Dauerbrenner. Ein als Partnerschaft getarntes verdecktes Angestelltenverhältnis kann erhebliche nachteilige Folgen für alle Beteiligten mit sich bringen. Zunächst besteht für die von dem Scheingesellschafter erbrachten vertragszahnärztlichen Leistungen nach „traditioneller Rechtsprechung“ kein Honoraranspruch gegenüber der KZV. Auch drohen strafrechtliche Konsequenzen, sofern sich die Liquidationen als Abrechnungsbetrug erweisen. Schließlich können neben berufsrechtlichen Konsequenzen auch erhebliche Nachzahlungen von Pflichtbeiträgen an die Sozialversicherung die Folge sein.
Da die Thematik sehr komplex ist und die Aspekte einer Partnerschaft vielfältig sind, kann sich die richtige Gestaltung im jeweiligen Einzelfall nur im Rahmen einer sorgfältigen Beratung erschließen. Der folgende Beitrag will jedoch skizzieren, wie der rechtliche Rahmen in zentralen Fragen abgesteckt ist und welche Aspekte unbedingt in die Überlegungen vor einer Aufnahme einbezogen werden sollten.
Was ist ein Juniorpartner überhaupt?
Immer wieder geistert der Begriff des „Juniorpartners“ durch die standespolitische Berichterstattung. Dabei handelt es sich zwar um keinen fest definierten Begriff oder Status, gleichwohl wird darunter im allgemeinen ein Partner einer Gemeinschaftspraxis verstanden, der (zunächst) am Anlagevermögen der Praxis nicht beteiligt ist. Das Interesse an einer derartigen Gestaltung liegt für den aufnehmenden Zahnarzt auf der Hand: Das von ihm über viele Jahre Geschaffene soll nicht ohne weiteres in die Hände eines jüngeren Kollegen gegeben werden, ohne zu wissen, ob sich der Partner oder die Partnerschaft überhaupt bewährt.
Beteiligung am materiellen Vermögen notwendig?
Zahnärztliche Gemeinschaftspraxen werden bislang ausschließlich in den Rechtsformen der BGB-Gesellschaft und der Partnerschaftsgesellschaft geführt. Gesellschaftsrechtlich bestehen keine Bedenken dagegen, einen neu eintretenden Vertragszahnarzt am bestehenden Gesellschaftsvermögen nicht zu beteiligen (Stichwort: Nullbeteiligung). Weder die Bestimmungen des BGB noch des Partnerschaftsgesetzes sehen zwingend die Beteiligung eines Gesellschafters oder Partners am Anlagevermögen der Gesellschaft vor. Ein neu eintretender Gesellschafter (Zahnarzt) kann vielmehr seine „Einlage“ auch in der Form erbringen, dass er der Gesellschaft oder Partnerschaft seine „volle Arbeitskraft“ zur Verfügung stellt.
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