09.08.2010 | Kooperationen
Gewinnpooling in der Praxisgemeinschaft: Vorsicht Falle!
von RA und Fachanwalt für Medizinrecht Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Obwohl eine Praxisgemeinschaft aus eigenständigen getrennten Praxen besteht, die lediglich organisatorisch verbunden sind, entspricht es oft dem Wunsch der beteiligten Praxisinhaber, ihre Einkünfte auf einem gemeinsamen Konto zu vereinnahmen („Gewinnpooling“) und nach einem bestimmten Schlüssel zu verteilen. Hiervon ist allerdings dringend abzuraten.
Wesen der Praxisgemeinschaft
Eine Praxisgemeinschaft ist der Zusammenschluss zweier oder mehrerer (Zahn-)Ärzte zwecks gemeinsamer Nutzung von Praxisräumen, Praxiseinrichtungen und/oder gemeinsamer Inanspruchnahme von Praxispersonal. Im Gegensatz zur Gemeinschaftspraxis beschränkt sich die Praxisgemeinschaft auf die gemeinsame Nutzung bestimmter Ressourcen für die Berufsausübung.
Der an einer Praxisgemeinschaft beteiligte Zahnarzt führt somit selbstständig seine Praxis. Er hat einen eigenen Patientenstamm mit eigener Patientenkartei und eigenständiger privat- und vertragsärztlicher Abrechnung (zu weiteren Unterschieden sowie Vor- und Nachteilen der beiden Kooperationsformen siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 7/2010, S. 3).
Vertragsarztrechtliche Vorgaben
Nach § 33 der Zulassungsordnung für Zahnärzte muss die KZV über die Errichtung einer Praxisgemeinschaft lediglich unterrichtet werden. Demgegenüber bedarf eine Gemeinschaftspraxis der Genehmigung durch den Zulassungsausschuss.
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