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  • 01.05.2003 · Fachbeitrag · Kooperationen

    Neu eintretende Gesellschafter haften auch für Altverbindlichkeiten

    | Neue Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis haften auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der GbR und zwar nicht nur mit ihrem Gesellschaftsanteil sondern auch mit ihrem Privatvermögen. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 7. April 2003 (Az: II ZR 56/ 02; Abruf-Nr. 030971 unter www.iww.de) entschieden. Offen gelassen hat der BGH lediglich, ob dieser Grundsatz auch auf Verbindlichkeiten aus beruflichen Haftungsfällen anzuwenden ist. Aus Gründen des Vertrauensschutzes greift dieses Urteil allerdings erst bei Gesellschaftern, die nach der Urteilsverkündung in eine GbR eintreten. |