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  • 01.06.2006 | Kooperationen

    BGH schränkt Vertrauensschutz bei der Haftung für Altschulden einer GbR ein

    Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte mit Urteil vom 7. April 2003 (Az: II ZR 56/02) zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) unter Freiberuflern entschieden, dass ein neuer Gesellschafter grundsätzlich für Altschulden persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern haftet (dies wendet die Finanzverwaltung übrigens auch bei Steuerschulden an, siehe BMF-Schreiben vom 15. Oktober 2003, Az: IV A 4 - S 0062 - 9/03). Neue Gesellschafter einer Gemeinschaftspraxis haften daher auch für bereits bestehende Verbindlichkeiten der Gesellschaft – und zwar nicht nur mit ihrem Gesellschaftsanteil, sondern auch mit ihrem Privatvermögen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes griffen die neuen Haftungsregeln nach dem Urteil des BGH allerdings erst für Beitritte in die Gesellschaft nach der Urteilsverkündung.  

     

    Nunmehr relativiert der BGH in einem Urteil vom 12. Dezember 2005 (Az. II ZR 283/03) seine damalige Aussage insoweit, als Neugesellschafter bei Beitritten vor der Urteilsverkündung nicht grundsätzlich von der Haftung ausgeschlossen sind. Dies gilt in den Fällen, in denen er Altverbindlichkeiten der Gesellschaft kannte oder mit ein wenig Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen. Ob die Rechtsprechungsänderung auch rückwirkend anwendbar ist, hängt davon ab, ob den Interessen des Gesellschafters Vorrang gegenüber der materiellen Gerechtigkeit einzuräumen ist. Hätte der neue Partner bestehende Altverbindlichkeiten der Gesellschaft erkennen können, kann der Vertrauenschutzregelung aus dem Jahr 2003 kein Vorrecht mehr eingeräumt werden.  

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2006 | Seite 9 | ID 95302