01.03.2001 · Fachbeitrag · Kooperationen
Praxiskooperationen sind nun „rechts- und parteifähig“
| Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) sind nun „rechts- und parteifähig“. Dieses aktuelle Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Januar 2001 (Az: II ZR 331/00) bedeutet eine endgültige Abkehr von dem alten Standpunkt, dass die Gesellschaft selbst nicht Rechtsinhaber sei, sondern ausschließlich die Gesellschafter. Das Urteil gilt für alle GbR, also auch für ärztliche Kooperationen wie Praxisgemeinschaften und Gemeinschaftspraxen. Für Zahnärzte, die ihre Tätigkeit in einer dieser Kooperationen ausüben, bringt es eine erhebliche Vereinfachung im Rechtsverkehr. So kann zum Beispiel die Mahnung und gegebenenfalls Klage gegen einen säumigen Patienten durch einen Gesellschafter im Namen der Gemeinschaft abgewickelt werden. |
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