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  • 01.11.2006 | Laborleistungen

    So kalkulieren Sie den Preis für zahntechnische Leistungen Ihrer Praxis

    In jeder Zahnarztpraxis werden – mehr oder weniger – zahntechnische Leistungen erbracht, sei es in einem „richtigen“ zahntechnischen Eigenlabor oder im Rahmen des normalen Praxisbetriebes. Denn bei der Herstellung von zahntechnischen Werkstücken fallen immer auch zahntechnische Leistungen an – wie zum Beispiel bei der provisorischen Krone die BEB 1401. Nach § 9 GOZ können dem Patienten neben den Gebühren für die zahnärztlichen Leistungen die tatsächlich entstandenen angemessenen Kosten für zahntechnische Leistungen berechnet werden, soweit diese Kosten nicht bereits mit den GOZ- bzw. GOÄ-Gebühren abgegolten sind. Vielen Zahnärzten ist der – betriebliche – Aufwand bei zahntechnischen Leistungen jedoch gar nicht bewusst. Der folgende Beitrag zeigt daher einen Weg auf, wie sich der „richtige“ Preis einer zahntechnischen Leistung bezogen auf die jeweilige Praxis finden lässt.  

    Grundsätze der Preiskalkulation

    Zahntechnische Leistungen kann der Behandler nach tatsächlich entstandenen Kosten als Auslagen zuzüglich eines angemessenen Gewinnanteils abrechnen. § 9 GOZ gilt nämlich bei allen zahntechnischen Leistungen, unabhängig davon, ob diese im Fremdlabor oder in der Praxis erbracht werden.  

     

    Da es für die nach § 9 GOZ erbrachten zahntechnischen Leistungen keine vorgeschriebenen Gebühren bzw. Preise gibt, müssen diese anhand der anfallenden zahntechnischen Einzelleistungen und Arbeitsschritte nach fachlichen und betriebswirtschaftlichen Grundsätzen kalkuliert werden. Die Preise können also nur kalkulatorisch erfasst werden, da die Arbeitsleistung und das verwendete Kleinmaterial in jedem Einzelfall variiert. Die Kalkulation sollte dabei von folgenden Prämissen ausgehen:  

     

    • Eine Beschränkung der Kosten im Sinne von „ausreichend“, „zweckmäßig“ und „notwendig“ wie bei den Leistungen im GKV-Bereich besteht bei der privaten zahntechnischen Abrechnung nicht.

     

    • Ebenso besteht keine rechtliche Bindung an das BEL, das die abrechnungsfähigen zahntechnischen Leistungen für die gesetzlich versicherten Patienten regelt.