01.07.2005 | Lohnkosten
Angestellte Zahnärztinnen in Mutterschutz: Umlagekasse zahlt Versorgungswerkbeiträge
Befindet sich eine angestellte Zahnärztin in Mutterschutz und gilt daher ein Beschäftigungsverbot, müssen aus der gesetzlichen Mutterschutz-Umlage nicht nur die Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung, sondern auch die vom Arbeitgeber zu entrichtenden Pflichtbeiträge zum Versorgungswerk übernommen werden. So lautet das Urteil des Bundessozialgerichts vom 10. Mai 2005 (Az: B 1 KR 22/03 R).
Ein Zahnarzt beschäftigte in seiner Praxis eine junge Kollegin als angestellte Zahnärztin, für die er neben Beiträgen zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung auch einen Arbeitgeberanteil an das berufsständische Versorgungswerk zahlte. Die Zahnärztin wurde schwanger und ging in Mutterschutz. Für den Zeitraum des Beschäftigungsverbotes und des Mutterschutzes erhielt der Zahnarzt die von ihm geleisteten Beiträge an die Sozialversicherung von der Krankenkasse erstattet, nicht jedoch die Beiträge an das Versorgungswerk.
Nach Niederlagen in den Vorinstanzen bekam der Zahnarzt vor dem BSG Recht: Die Pflichtbeiträge an das Versorgungswerk seien wie gesetzliche Rentenversicherungsbeiträge zu behandeln, da das Schutzbedürfnis in beiden Fällen gleich sei. Praxistipp: Arbeitgeber, denen in der Vergangenheit die Erstattung verweigert wurde, sollten die Erstattung unter Hinweis auf das Urteil nochmal beantragen. Der Erstattungsanspruch des Arbeitgebers verjährt nämlich erst nach vier Jahren.
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