09.06.2011 | Marketing
Vorsicht schützt vor Ärger durch unbeabsichtigte Branchenbucheinträge
von RA, FA für MedR Michael Frehse, und Ass. jur. Tim Hesse, Münster, www.kanzlei-am-aerztehaus.de
Vor unlauteren Methoden fragwürdiger Geschäftemacher sind leider auch niedergelassene Zahnärzte nicht gefeit. Auch sie erhalten Rechnungen von Unternehmen für Gewerbeauskunfts- oder Branchenbucheinträge in Internetregister, die sie zuvor durch die Unterzeichnung unscheinbarer vorausgefüllter Formularbögen irrtümlich „bestellt“ haben.
Die Masche
Die Vorgehensweise der schwarzen Schafe unter Registergesellschaften ist meist identisch: Zunächst wird den Betroffenen per Post oder Telefax ein Schreiben zugestellt, auf dem die personen- und praxisbezogenen Daten des Empfängers bereits deutlich sichtbar voreingetragen sind. Der Adressat wird lediglich aufgefordert, diese zu ergänzen oder zu korrigieren und den Vordruck unterschrieben zurückzusenden. Diesem Appell kommen auch Praxisinhaber nach, die im hektischen Praxisalltag nicht die Zeit und Mühe aufbringen, um das - bei Faxschreiben kaum leserliche - Kleingedruckte zu lesen. Allein hierin findet sich aber der Hinweis, dass durch Unterzeichnung und Rücksendung des Formulars ein kostenpflichtiger Vertrag über den Eintrag der Praxis in ein oft wenig bekanntes Internet-Branchenverzeichnis für die Dauer von in der Regel zwei Jahren zustande kommt.
Meist handeln die Angeschriebenen dabei in der Annahme, einen standardmäßigen Datenabgleich im Rahmen einer bereits bestehenden Geschäftsbeziehung oder gegenüber einer Behörde vorzunehmen. Umso größer ist ihre Überraschung, wenn sie wenig später eine Rechnung über mehrere hundert Euro erhalten. Begehrt ein Betroffener auf, kommen ihm die Rechnungssteller scheinbar großzügig mit einer „Gutschrift“ und einem „Vergleichsangebot“ in Form einer Forderungskürzung entgegen.
Der rechtliche Hintergrund
Tatsächlich beharren die Registerunternehmen auch im Wege dieser „Kulanz“ auf einer rechtlich regelmäßig nicht existenten Zahlungspflicht des bedrängten Zahnarztes. Letzterer dürfte berechtigt sein, seinem „Vertragspartner“ die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung und Irrtums bei Abschluss der Vereinbarung über die Branchenbucheintragung zu erklären, infolge derer das Rechtsgeschäft als von Anfang an unwirksam gilt. Einem Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 29. Dezember 2010 (Az: 116 C 84/09) zufolge ergibt sich diese Nichtigkeit ebenfalls aus dem sittenwidrigen Inhalt solcher Eintragungsgeschäfte, die für die betroffenen (Zahn-)Ärzte meist von keinerlei Nutzen sind. Das Amtsgericht Hamburg-Barmbek (Urteil vom 5.3.2010, Az: 822 C 420/09) und das Landgericht Hamburg (Urteil vom 14.1.2011, Az: 309 S 66/10) sehen zudem den Strafrechtstatbestand des Betruges erfüllt, weshalb der Geschädigte die Entlassung aus dem Vertragsverhältnis verlangen könne.
Die Empfehlung: Ruhe bewahren!
All diesen juristischen Varianten ist ein Ergebnis gemein: Die Leidtragenden sind nicht zur Zahlung verpflichtet. Ihnen ist daher anzuraten, erhaltene Rechnungen trotz Mahnung auf keinen Fall zu begleichen und - zur Wahrung eventuell laufender Fristen - umgehend anwaltlichen Rat einzuholen. Eine oftmals angedrohte „zwangsweise Einziehung“ angeblich geschuldeter Gebühren ist ohnehin lediglich aufgrund eines vollstreckbaren Gläubigertitels möglich, dessen Erlangung in der Regel ein - erfolgreich abgeschlossenes - gerichtliches Verfahren voraussetzt.
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