· Fachbeitrag · Patientenkommunikation
So wird das Recall-System erfolgreich
von Dr. med. dent. Ulrike Oßwald-Dame, München, arsdensscribo.de
| Der zahnärztliche Recall ist unbestritten eine erfolgreiche Serviceleistung, von der Patienten und Praxen profitieren. Auch unter Marketing-Aspekten ist er eine sinnvolle Maßnahme, denn ein solches Erinnerungssystem führt zu einer erhöhten Patientenbindung, während es gleichzeitig die kontinuierliche Patientenbetreuung sicherstellt. Unter Einhaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen kann die Praxis gestalterisch so wirken, dass diese Serviceleistung maximal erfolgreich wird. |
Recall rechtlich unbedenklich
Generell darf jeder Patient, der schon in der Praxis behandelt wurde, in ein Recall-System eingebunden werden, denn bereits die Einwilligung in die zahnärztliche Behandlung, die ja typischerweise nicht schriftlich erfolgt, beinhaltet stillschweigend die Einwilligung zur Erinnerung an weitere Zahnarzttermine. Aber: Für Patienten, die ihre Behandlung abgebrochen haben und den Kontakt mit der Praxis deutlich ablehnen, gilt das nicht ‒ sie dürfen nicht im Rahmen eines Recalls kontaktiert werden.
Obwohl ein Recall-Schreiben Werbung ist, schließlich wollen Sie mit dieser Serviceleistung positiv bei Patienten auffallen, ist es ohne vorherige schriftliche Zustimmung erlaubt: Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2002 entschieden, dass berufliche Werbung keiner Anlässe bedarf („Anzeigenentscheidung“ vom 18.02.2002, Az. 1 BvR 1644/01). Doch auch hier folgt ein „Aber“: Solche Erinnerungen dürfen ausschließlich auf dem Postweg erfolgen ‒ nicht etwa per E-Mail, Telefax, Telefonanruf oder SMS. Diese Kommunikationsmittel bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Patienten (Muster unten), da entsprechende Anschreiben andernfalls als „unzumutbare Belästigung“ im Sinne des allgemeinen Wettbewerbsrechts anzusehen sind.
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