05.12.2008 | Medienrecht
Ihre Rechte gegenüber (zahn-)ärztlichen Bewertungsportalen im Internet
von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht, Jörg Müssig, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund, www.dr.rehborn.de
Nach den Internetplattformen zur Zensurvergabe für Lehrer und Berufsschuldozenten haben sich zwischenzeitlich mehrere Bewertungsportale auch für den (zahn-)ärztlichen Bereich etabliert. Einzelne Anbieter verzeichnen bereits innerhalb eines halben Jahres mehr als 2,5 Mio. Seitenaufrufe.
In diesen Portalen erhalten Patienten die Möglichkeit, Einschätzungen zu fachlichen, insbesondere aber auch menschlichen Qualitäten des Behandlers zu kommunizieren. Neben den Korrespondenzdaten der Praxis finden sich häufig Informationen zur Freundlichkeit des Behandlers und des Personals, zu Wartezeiten und zur „gefühlten“ Behandlungsqualität. Neben vorgegebenen Kriterien ist in der Regel auch die Eingabe von eigenen Kommentaren möglich.
Grundsätzlich bieten derartige Bewertungsportale bei positivem Inhalt auch ein gewisses Werbepotential. Die digitalen Zeugnisse können jedoch gerade bei einer geringen Anzahl von Bewertungen mangels Repräsentativität bei einzelnen negativen Äußerungen ein verzerrtes Bild wiedergeben. Gerade bei nachteilhaften Bewertungen stellt sich zudem die Frage nach Manipulation und Missbrauch und danach, ob Möglichkeiten bestehen, dies zu verhindern oder zumindest abzustellen.
Welche Äußerungen bzw. Bewertungen sind erlaubt?
Gerichtliche Entscheidungen zu den Berufsgruppen der Lehrer und Universitätsprofessoren haben bereits deutlich bestätigt, dass derartige Bewertungsportale vom Grundrecht der Meinungsfreiheit der Nutzer grundsätzlich gedeckt sind. Dabei ist nicht relevant, ob ein Einverständnis des Betroffenen zur Bewertung vorliegt. Die Meinungsfreiheit ist jedoch nicht grenzenlos.
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