12.10.2010 | Mietrecht
Verletzung der Konkurrenzschutzklausel: Vermieter nicht zu Schadenersatz verpflichtet
Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat mit Urteil vom 20. Juli 2010 (Az: 5 U 1286/09, Abruf-Nr. 102893) zur Reichweite einer Konkurrenzschutzklausel in einem Praxismietvertrag Stellung genommen und festgestellt, dass ein Verstoß seitens des Vermieters gegen die Klausel nicht zu einem entschädigungspflichtigen Mangel der Mietsache führt.
Der Fall: Ein Orthopäde hatte im Jahr 2002 einen längerfristigen Praxismietvertrag abgeschlossen. Darin wurde eine Konkurrenzschutzklausel für die Fachrichtung Orthopädie und den Schwerpunkt Chirotherapie vereinbart. Später wurde im selben Gebäude ein weiterer Mietvertrag mit einem Durchgangsarzt für Chirurgie und Unfallchirurgie abgeschlossen. Der Orthopäde machte nun einen Verstoß gegen die Konkurrenzschutzklausel geltend und verlangte die Beseitigung der Konkurrenzsituation sowie die Rückzahlung überzahlter Miete.
Das Urteil: Nach Ansicht des OLG kann der Orthopäde von seinem Vermieter zwar verlangen, dass dieser Behandlungen von Verletzungen der Stütz- und Bewegungsorgane durch die chirurgische Praxis unterbindet, denn solche Behandlungen würden in den Bereich des gewährten Konkurrenzschutzes fallen. Einen Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete in Höhe von circa 24.000 Euro habe der Orthopäde allerdings nicht. Die vertragswidrige Konkurrenzsituation stelle keinen Mangel dar, weil sie nur zu einer mittelbaren Beeinträchtigung der Mietsache (Praxisräume) zum vertragsgemäßen Gebrauch führe. Der Orthopäde habe nicht schlüssig dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Schaden in Folge der vertragswidrigen Konkurrenzsituation entstanden sei.
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