· Fachbeitrag · Mietrecht
Streichen einer Praxiswand in „Helllila“ keine Sachbeschädigung
| Um ein angenehmes Praxisambiente zu schaffen, setzen viele Zahnärztinnen und Zahnärzte auf ein Farbkonzept. Daher betrifft folgendes Urteil alle Inhaber von Zahnarztpraxen, die ihre Praxisräume gemietet haben: Das Streichen einer Wand in „Helllila“ ist keine Sachbeschädigung. Mieter dürfen den Anstrich weitestgehend frei vornehmen, ohne ihn bei Vertragsende beseitigen zu müssen (Landgericht Halle 08.07.2021, Az. 1 S 36/21). |
Etwas anderes gelte nur, wenn die vom Mieter gewählte Dekoration völlig unsachgemäß sei oder zu Schäden an der Substanz führe, so das Gericht. Das könne der Fall sein, wenn der Mieter sehr starke Farben aufbringe, zum einen, weil deckende helle Anstriche hier mehrere Arbeitsgänge erfordern, zum anderen, weil bei kleineren Farbabplatzungen infolge des Mietgebrauchs durch den Nachmieter sogleich die alte dunkle Farbe störend sichtbar werde.
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Eine ungewöhnliche Farbwahl führt zu einer unzumutbaren Verschlechterung der Mietsache, wenn eine Weitervermietung in diesem Zustand deutlich erschwert wird (Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.11.2013, Az. VIII ZR 416/12). Dies folgt aus dem Gebot der Rücksichtnahme, § 241 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Eine helllila gestrichene Wand ist möglicherweise nach dem Geschmack eines Praxisnachfolgers nicht akzeptabel, sodass Sie als Mieter mit der Rückgabe der Praxisräume dem Vermieter nach § 280 Abs. 1 BGB schadenersatzpflichtig sind. Es handelt sich dann nicht um Abnutzung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs. Beseitigungsmaßnahmen sind daher im Rechtssinne auch keine Schönheitsreparaturen. Umgestaltungen von angemieteten Praxisräumen sollten Sie in Ihrem eigenen Interesse vorab mietvertraglich klären. |