16.11.2009 | Mietrecht
(Zahn-)Ärzte können ungehinderten Zugang durch die Haustür verlangen
Viele Arzt- und Zahnarztpraxen legen Wert darauf, dass ihre Patienten möglichst ungehinderten Zugang zur Praxis bekommen, indem sie die Haustür durch „einfaches Stoßen“ öffnen können. Lästig kann es werden, wenn der Vermieter permanent die sogenannte „Schlossfalle“ aktiviert und die Patienten erst klingeln müssen. Mit einer solchen „Verriegelungsaktion“, von der eine Zahnarztpraxis betroffen war, musste sich das Landgericht (LG) Itzehoe in seinem Urteil vom 9. Juli 2009 (Az: 7 O 191/08, Abruf-Nr. 093624) beschäftigen.
Das LG Itzehoe kommt zu dem Ergebnis, dass es für die Frage, ob ein Offenhalten der Haustür verlangt werden kann, darauf ankommt, ob dies zum „vertragsgemäßen Gebrauch“ der Mietsache erforderlich ist. Eine Abwägung der Interessen ergebe im konkreten Fall, dass der Zahnarzt einen Anspruch darauf hat, während der Geschäftszeiten der Praxis die Haustür geöffnet zu haben. Insbesondere bei einer Vermietung von Räumen zu Gewerbezwecken gehöre es zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, dass die Mietsache jederzeit für Publikumsverkehr leicht zugänglich ist und den „Kunden“ möglichst ungehinderter Zugang gewährt wird.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Michael Lennartz, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu
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