01.07.2006 | Praxisentwicklung
Die Laborgemeinschaft – Wesen, Nutzen, Konsequenzen
An den Laborumsätzen zu partizipieren ist das Wunschdenken vieler Zahnärzte. Diese Vorstellung ist in der freien Wirtschaft üblich, leben doch ganze Branchen davon. Wir Zahnärzte hingegen haben mit den Laborumsätzen nur Arbeit und Kosten, denn wir bekommen noch nicht einmal unseren Aufwand vergütet. Kein Wunder, dass sich viele Zahnärzte überlegen, wie sie die Fremdlaborkosten sparen können und zudem an den Laborumsätzen partizipieren können.
Eine Möglichkeit ist die Gründung einer Laborgemeinschaft, die besonders für kleinere und mittlere Zahnarztpraxen interessant ist. Kennzeichnend für diese Praxen ist, dass sie die Leistungen in ihrem Eigenlabor ausbauen möchten. Das Umsatzvolumen dieser Praxen reicht aber nicht aus, um einen Zahntechniker auszulasten. Der folgende Beitrag erläutert Ihnen die Voraussetzungen, Wesensmerkmale und Konsequenzen der Laborgemeinschaft.
Was ist eine Laborgemeinschaft überhaupt?
Mehrere – ansonsten getrennt organisierte – Zahnarztpraxen dürfen eine Laborgemeinschaft gründen. Rechtliche Grundlage hierfür ist das Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein vom 7. Juni 1994 (LG Ka 25/93). Damit eine Laborgemeinschaft anerkannt wird, sind jedoch einige Aspekte zu beachten:
Laborgemeinschaft als Gesellschaft
Bei einer Laborgemeinschaft gründen mehrere Zahnärzte eine Gesellschaft, in der Regel eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Laborgemeinschaft ist dann die Gesellschaft. Sinn und Zweck des Laborbetriebes ist es, gemeinsam und wirtschaftlich ein Labor zu betreiben. Ziel der Gesellschaft ist es nicht, Gewinne zu erzielen. Es geht vielmehr um die kostendeckende Laborarbeit. Vom Wesen her ist die Laborgemeinschaft damit eine Kostengemeinschaft.
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