· Fachbeitrag · Angestellte Zahnärzte
Neue Regelungen zur Gleichstellung von angestellten Zahnärzten mit Vertragszahnärzten
von Dr. Jens-Peter Damas, Fachanwalt für Steuerrecht, Berlin, ETL Medizinrecht
| Bislang sind angestellte Zahnärzte gegenüber Vertragszahnärzten in mehrerlei Hinsicht benachteiligt. So konnte zum Beispiel bislang nur für den Vertragszahnarzt selbst ein Vertreter bestellt werden. Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) greift eine Reihe dieser Ungleichbehandlungen auf und schließt einige Lücken. |
Ruhen der (Zahn-)Arztstelle
Analog zum Ruhen der Zulassung ist auch das Ruhen der (Zahn-)Arztstelle vorgesehen (§§ 95 Abs. 9 S. 4, 72 Abs. 1 S. 2 SGB V). Im Sinne gleicher Rahmenbedingungen für Vertragszahnärzte und Medizinische Versorgungszentren (MVZ) wird klargestellt, dass die Vorschriften zum Ruhen einer Zulassung für die Anstellungsgenehmigung entsprechend gelten.
Verlegung der Tätigkeit angestellter Zahnärzte
Mit der Ergänzung in § 24 Abs. 7 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV) will der Gesetzgeber sichergestellen, dass MVZ nicht gegenüber Vertragszahnärzten benachteiligt werden, wenn sie zugelassen und in Betrieb genommen sind. Daher wird die Verlegung einer Anstellungsgenehmigung von einem MVZ in ein anderes MVZ geregelt - vorausgesetzt, die MVZ werden vom selben Träger betrieben. Eine solche Übertragung der Anstellungsgenehmigung ist jetzt - analog der Sitzverlegung bei der Zulassung - möglich, wenn es keine Gründe gibt, die aus der Sicht der vertragszahnärztlichen Versorgung entgegenstehen.
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