01.08.1999 · Fachbeitrag · Praxisveräußerung
Übertragung nur eines Teils des Patientenstamms ist nicht begünstigt
| Überträgt der Inhaber einer Einzelpraxis einen Teil seines Patientenstamms auf einen Kollegen, mit dem er zugleich eine Praxisgemeinschaft begründet, so muß der übertragende Zahnarzt den hierdurch entstehenden Veräußerungsgewinn voll versteuern. Eine Steuerermäßigung kam und kommt nicht in Betracht (Stichwort „Halber Steuersatz“). Dem Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 18. November 1998 lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein selbständiger Kieferorthopäde veräußerte an einen Kollegen einen Teil seiner kieferorthopädischen Praxis in der Weise, daß der Übernehmer einen nach Postleitzahlen begrenzten Teil der Kassenpatienten - etwa zwei Drittel des gesamten Patientenstamms - übernehmen sollte. Mit einem weiteren Vertrag vom selben Tag gründete er mit dem Erwerber eine Praxisgemeinschaft. Der Kieferorthopäde wollte den hierdurch entstehenden Gewinn gerne dem halben Steuersatz unterwerfen. Diesem Ansinnen machte jedoch das Finanzamt einen Strich durch die Rechnung. Es liege weder die Veräußerung einer ganzen Praxis noch einer Teilpraxis vor. Die Aufteilung nach Postleitzahlen würde nicht ausreichen, um den Begriff des Teilbetriebs (Teilpraxis) zu erfüllen. Der BFH hat die Auffassung des Finanzamts bestätigt (BFH, Beschluß vom 18.11.1998, Az. IV B 126/97, DStRE 1999, 343). (Abruf-Nr. 99690) |
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