01.01.1998 · Fachbeitrag · Praxisveräußerung
Vorfälligkeitsentschädigung für Ablösung eines Praxisdarlehens mindert den laufenden Gewinn
| Eine Vorfälligkeitsentschädigung, die ein Zahnarzt im Zusammenhang mit der Praxisveräußerung für die Tilgung eines Praxisdarlehens leistet, mindert noch den laufenden Gewinn. Diese positive Entscheidung hat jetzt das Finanzgericht (FG) Bremen gefällt. Das Finanzamt wollte die Zahlung hingegen als „Kosten der Betriebsveräußerung“ behandeln und daher nur den Veräußerungsgewinn mindern. Da dieser ohnehin nur dem halben Steuersatz unterliegt, hätte sich auch die Vorfälligkeitsentschädigung nur zur Hälfte ausgewirkt. Hinweis: Das Finanzamt hat gegen das Urteil des FG Bremen Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Das Aktenzeichen lautet: X R 70/97 (Urteil vom 27.2.1997, Az: 195090 K 6, EFG 1997, 1096). (Abruf-Nr. 97451) |
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