07.02.2011 | Privatliquidation
Auch nicht ausdrücklich verlangte, aber indizierte Leistungen sind zu bezahlen
Das Amtsgericht (AG) Düsseldorf hat mit Urteil vom 5. November 2010 (Az: 44 C 10658/09, Abruf-Nr. 110325) eine Patientin, die eine zahnärztliche Behandlung in Anspruch genommen und dann abgebrochen hatte, zur vollständigen Zahlung der Rechnung verurteilt. Die Patientin hatte eine Zahlung u.a. aus folgenden Gründen verweigert:
- Der Zahnarzt habe ihr gegenüber lediglich die Erforderlichkeit einer Wurzelkanalbehandlung und der Entfernung eines im Wurzelkanal verbliebenen Instruments erwähnt, nicht aber über weitere durchgeführte Behandlungsschritte gesprochen.
- Hinsichtlich vorgenommener Abdrücke sei ihr der Grund dieser zahnärztlichen Maßnahme nicht genannt worden.
Das Gericht gab jedoch dem Behandler recht: Es sei davon auszugehen, dass ein Patient grundsätzlich, wenn er eine Behandlung wünscht, sämtliche medizinisch indizierten und damit zu der Herstellung seiner Gesundheit erforderlichen Maßnahmen beauftragt. Anderenfalls würde der gerade im medizinischen Bereich wesentliche Leistungsumfang von den Zufälligkeiten des Informationshintergrundes des Patienten und der Ausführlichkeit der Information des Behandlers abhängig sein. Die Annahme eines anderen Leistungsumfanges als demjenigen der medizinisch indizierten Behandlungsmaßnahmen sei nur dann gerechtfertigt, wenn der Patient ausdrücklich den gewünschten Leistungsumfang auf bestimmte Behandlungsmaßnahmen beschränkt und zudem das Risiko des mangelnden Behandlungserfolges ausdrücklich auf sich nimmt.