Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2005 | Privatliquidation

    Der Zahnarzt als Bank des Labors?

    von Dr.med.dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Hamburg, www.wieland-schinnenburg.de

    Üblicherweise stellt der Zahnarzt seinem Patienten die gesamte Behandlung einschließlich der Laborkosten in Rechnung. Letztere führt er dann an das Labor ab. Problematisch wird es, wenn der Patient zahlungsunfähig wird und der Zahnarzt die gesamten Kosten – oder bei Kassenpatienten den Eigenanteil – nicht realisieren kann. Angesichts der derzeitigen wirtschaftlichen Lage kommt dies immer häufiger vor. In solchen Fällen ist es für den Zahnarzt klar, dass er sein Honorar nicht bekommen wird. Aber was ist mit den Laborkosten? Nicht wenige Zahnärzte werden es als „gerecht“ empfinden, dass das Labor die nicht realisierbaren Laborkosten selbst trägt.  

    Zahnarzt trägt das Insolvenzrisiko

    Das Labor hat mit dem Patienten keine Vertragsbeziehung. Es ist vielmehr der Zahnarzt, der das Labor beauftragt, eine bestimmte Arbeit anzufertigen. Deshalb richtet sich auch der Werklohnanspruch des Labors gegen den Zahnarzt, nämlich den Auftraggeber. Das Risiko, dass ein Dritter – der Patient – nicht zahlt, trägt immer der Auftraggeber. Man mag darüber streiten, ob das „gerecht“ ist. Dafür spricht, dass das Labor den Patienten nicht ausgesucht, regelmäßig nicht einmal kennen gelernt hat.  

    Abwälzung des Risikos auf das Labor möglich?

    Juristisch gesehen gibt es zwei Möglichkeiten, das Risiko der Insolvenz des Patienten auf das Labor abzuwälzen:  

     

    • Entweder der Zahnarzt vereinbart mit dem Labor, dass seine Zahlungspflicht gegenüber dem Labor entfällt, falls er die Laborkosten ganz oder teilweise nicht vereinnahmen kann. Eine solche Vereinbarung, die natürlich schriftlich erfolgen sollte, ist zulässig und auch rechtlich wirksam.

     

    • Oder mit dem Labor wird vereinbart, dass es die Laborkosten dem Patienten selbst in Rechnung stellt (dies machen die Allgemeinmediziner schon seit langem). Hierüber sollte allerdings auch mit dem Patienten eine Absprache getroffen werden. Bei Kassenpatienten ist eine solche Verfahrensweise zurzeit nicht möglich.